Einreise aus Russland nach Deutschland/Corona

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Einreise aus Russland nach Deutschland/Corona

Beitragvon s40400 (Wulf M.) » 9. September 2020, 15:05

Einreise aus Russland bei ernsthafter Beziehung in den Corona-Zeiten

Vielleicht hilft dem einen oder anderen ja weiter die Nachricht der Bundesregierung vom 4.9.2020. Wenn jemand schon aufgrund dieser Bestimmungen Erfahrungen hat, wäre ich für Rückmeldung dankbar.

Interessant für uns können die Regelungen unter dem 3. Spiegelstrich sein.

Die hier zusammengestellten Informationen zur Einreise in den Schengen-Raum werden nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch unverbindlich erteilt und erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Zu den Einreisebeschränkungen in den Schengen-Raum beachten Sie bitte die Informationen des BMI unter
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs ... ronavirus- faqs.html
Visa können derzeit nur in den nachstehend genannten Ausnahmefällen erteilt werden:

• Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal
• Personal im Gütertransport sowie sonstiges Transportpersonal
• Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft
• Seeleute zum Zweck der Durchreise zum Erreichen des Abfahrtshafens eines Schiffes oder eines Flughafens, um in einen Drittstaat zurückzukehren
• Vorübergehende Besuchsreisen in folgenden Fällen:
- Besuchsreisen von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen der sog. „Kernfamilie“ (d.h. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Deutschen, EU- Bürgern, Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs oder von Drittstaatsangehörigen mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland. Die Einreise kann alleine oder gemeinsam erfolgen. Bei Drittstaatsangehörigen mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland ist zusätzlich Voraussetzung, dass diese ihren dauerhaften Aufenthalt in Deutschland haben.
- nur aus zwingenden familiären Gründen (Geburten, Hochzeiten, Todesfälle/Beerdigungen oder andere besondere Ausnahmefälle, in denen ein zwingender familiärer Grund vorliegt):
Besuchsreisen von Verwandten 1. und 2. Grades, die nicht zur „Kernfamilie“ gehören (d.h. volljährige Kinder, Eltern volljähriger Kinder, Geschwister und Großeltern), von Deutschen, EU-Bürgern, Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder Großbritanniens oder von Drittstaatsangehörigen mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland
- Besuchsreisen des drittstaatsangehörigen Partners zu seinem nicht verheirateten/nicht verpartnerten Partner in Deutschland. Der einladende Partner muss Deutscher, sonstiger EU-Staatsangehöriger, Staatsangehöriger Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder Großbritanniens oder Drittstaatsangehöriger mit langfristigem Aufenthaltsrecht in Deutschland sein.
Voraussetzung ist, dass die Beziehung/Partnerschaft langfristig, d.h. auf Dauer angelegt ist und beide Partner sich zuvor mindestens ein Mal persönlich in Deutschland getroffen haben oder bis vor kurzem einen gemeinsamen Wohnsitz im Ausland hatten.
Zum Nachweis sind geeignete Unterlagen mitzuführen:
Schriftliche Einladung der in Deutschland wohnhaften Person (nebst Kopie der Ausweispapiere), eine Erklärung beider Partner zur Beziehung (für Besuch (LINK pdf) / zur gemeinsamen Einreise (LINK pdf)) sowie Nachweise über vorherige persönliche Treffen (insbesondere anhand von Passstempeln bzw. Reiseunterlagen/Flugtickets oder Nachweise über einen gemeinsamen Wohnsitz im Ausland (beispielsweise Meldebescheinigungen)). Ergänzend ist eine Dokumentation durch Fotos, Soziale Medien, Brief- oder E-Mailkorrespondenz möglich.
-Bei schwerwiegendem persönlichen Grund:
Besuchsreisen gemeinsam reisender unverheirateter Paare aus dem Ausland (z.B. Hochzeit, Krankheit oder Beisetzung naher Angehöriger). Einer der Partner muss Deutscher oder sonstiger EU-Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder Großbritanniens sein.
• Diplomaten, Personal internationaler Organisationen, militärisches Personal und humanitäre Helfer in Ausübung ihrer Tätigkeit
• Passagiere im Transitverkehr
• Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen, inklusive jüdischer Zuwanderer und zwingender medizinischer Gründe
- Bei zwingenden medizinischen Gründen, wenn die Behandlung nur in Deutschland (oder nicht im Herkunftsland) durchgeführt werden kann oder die Behandlung in Deutschland begonnen wurde und wenn ohne die Behandlung das Leben bedroht ist oder erhebliche bleibende Schäden zu befürchten sind.
• Anträge auf Familiennachzug. Wenn die Einreise für einen Daueraufenthalt aufgrund einer der hier genannten Ausnahmen möglich ist, ist eine zeitgleiche gemeinsame Einreise der Familienangehörigen ebenfalls möglich (z.B. gleichzeitige Miteinreise des Ehegatten und der minderjährigen Kinder der Fachkraft).
• Anträge von Fachkräften und hoch qualifizierten Arbeitnehmern aus den folgenden Antragskategorien:
- Fachkräfte mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot im Sinne der gesetzlichen Definition (§§ 18 Abs. 3, 18a, 18b AufenthG), das durch die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen wird
- Wissenschaftler/Forscher (§18d AufenthG)
- Entsendungen (§19c Abs. 1 i.V.m. §10 BeschV) und ICT beschränkt auf Führungskräfte und Spezialisten (§§ 19 Abs. 2, 19b AufenthG)
- Leitende Angestellte
- Führungskräfte und Spezialisten (§ 19c Abs. 1 i.V.m. § 3 BeschV)
- IT-Spezialisten (§19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV)
- Beschäftigungen in besonderem öffentlichem Interesse (§ 19c Abs. 3 AufenthG)
- Geschäftsreisende

Voraussetzung für die Einreise als Fachkraft oder hoch qualifizierter Arbeitnehmer ist jeweils Nachweis der Präsenzpflicht in Deutschland (z.B. durch die Vorlage eines Arbeitsvertrags) und Glaubhaftmachung, dass Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und Arbeit nicht zeitlich verschoben oder aus dem Ausland verrichtet werden kann (durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers/Auftraggebers). Entsprechende Belege sind bei der Reise mitzuführen und bei der Grenzkontrolle vorzulegen.
• Studierende, deren Studium nicht vollständig vom Ausland durchgeführt werden kann. Unter diese Ausnahme fallen alle, die einen Zulassungsbescheid haben (auch wenn ein Sprachkurs oder ein Praktikum vorgeschaltet ist). Nicht aber Studienbewerber und diejenigen, die z.B. zum Sprachkurs einreisen und sich später nach einem Studium umsehen wollen (isolierter Sprachkurs). Nachweis der Präsenzpflicht in Deutschland durch Bestätigung der Hochschule (z.B. per E-Mail) erforderlich; Unterlagen sind auch bei Grenzkontrolle vorzulegen
• Auszubildende, die eine qualifizierte Ausbildung absolvieren. Es muss sich damit um eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Beruf handeln, für den eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist (mit ausbildungsvorbereitendem Sprachkurs). Voraussetzung ist die Vorlage einer Bestätigung des Ausbildungsträgers, dass die Anwesenheit trotz der derzeit coronabedingten Situation (Präsenz und nicht nur online) erforderlich ist.
• Teilnehmer von Qualifizierungsmaßnahmen mit dem Ziel der Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsausbildung. Auch hier bedarf es der Vorlage einer Bestätigung des Bildungsträgers, dass die Anwesenheit trotz der derzeitigen coronabedingten Situation (Präsenz und nicht nur online) erforderlich ist.
• Schüler, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ein Internat besuchen (ggf. mit vorgeschaltetem Sprachkurs)
Die Visumerteilung an der Botschaft und an den Generalkonsulaten bleibt bis auf weiteres eingeschränkt.

• Ist mein Visum auch für einen anderen Reisezeitraum gültig?

Das Visum ist nur in dem Zeitraum gültig, für den das Visum erteilt worden ist.


• Ich muss meine Reise verschieben. Brauche ich ein neues Visum?

Für Schengenvisa gilt: Für die Fälle, in denen ein erteiltes Visum aufgrund der Pandemiesituation nicht genutzt werden konnte oder der Visumantrag aufgrund der Einreisebeschränkungen zurückgezogen wurde, wird die Botschaft ein vereinfachtes Verfahren zur Neuvisierung ohne erneute Zahlung der Visumgebühr anbieten. Es ist nur möglich, wenn das Visum eine Gültigkeit von maximal 90 Tagen hatte. Ändert sich der Aufenthaltszweck oder der Aufenthaltsort Ihrer Reise, muss ein gebührenpflichtiger neuer Antrag gestellt werden. Weitere Informationen zum Verfahren folgen. Das Verfahren zur Neuerteilung für Schengen-Visa (Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen) ist derzeit noch nicht möglich. Dieses Verfahren ist erst ab dem Tag wieder möglich, ab dem die Botschaft ihren regulären C-Visa-Betrieb wieder aufnehmen wird. Die Frist zur Neuvisierung beträgt 6 Monate ab diesem Tag.
Für nationale Visa gilt: Die bestehenden Einreisebeschränkungen können unter Umständen dazu führen, dass eine Nutzung des von der Botschaft Moskau bereits vor Inkrafttreten der Einreisebeschränkungen am 17. März 2020 ausgestellten nationalen Visums im Rahmen der Gültigkeitsdauer nicht möglich ist oder war. Sobald eine Einreise wieder möglich ist, kann daher auf Antrag in einem vereinfachten Verfahren ein neues nationales Visum erteilt werden. Voraussetzung ist, dass sich nur das Reisedatum, nicht aber der Aufenthaltszweck oder -ort geändert haben. Die Frist zur Neuvisierung für die Kategorien Familiennachzug, Spätaussiedler, qualifizierte Beschäftigung und Studium endete am 31. August 2020. Aktuell können ausschließlich Antragsteller im Rahmen der Jüdischen Zuwanderung einen formlosen Antrag auf vereinfachte Neuerteilung bei der Botschaft Moskau stellen. Der Antrag
muss bis spätestens zum 30.09.2020 an folgende E-Mail-Anschrift gesandt werden: neuvisierung@mosk.auswaertiges-amt.de. Ggf. sind aktuelle Unterlagen nachzureichen, die belegen, dass die Voraussetzungen, die zur ursprünglichen Visumerteilung geführt haben, auch weiterhin vorliegen. Anstelle von Originalunterlagen können auch Scans/Kopien der Unterlagen eingereicht werden. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag auch eine Kopie des erteilten Visums bei. Eine erneute persönliche Vorsprache bzw. Terminbuchung ist dafür grundsätzlich nicht nötig.


• Ich muss meine Reise absagen und werde das Visum nicht nutzen. Bekomme ich meine Gebühren erstattet?
Nein, Bearbeitungsgebühren für ein nicht genutztes Visum können leider nicht erstattet werden.


Ich habe ein Visum für einen Konferenzbesuch erhalten, die Konferenz wurde abgesagt. Kann ich das Visum für einen anderen Reisezweck (z.B. Tourismus) nutzen?

Visa sind grundsätzlich nur für den Reisezweck verwendbar, für den das Visum beantragt wurde. Die Kontrolle und Bewertung der ordnungsgemäßen Einreise erfolgt durch die jeweiligen Grenzstellen bei der Einreise. Dabei sind ggf. Angaben zu machen bzw. Nachweise zum Reisezweck mitzuführen, insbesondere dann, wenn er sich geändert hat.
Wenn der Reisezweck nicht belegt werden kann oder weggefallen ist, kann die Einreise verweigert werden.
Ich habe ein Schengen-Visum von einer deutschen Auslandsvertretung erhalten. Ich möchte jetzt aber in ein anderes Schengen-Land reisen.
Die Einreise und der Aufenthalt sind grundsätzlich auch in einem anderen Schengen-Staat möglich, solange eine ordnungsgemäße Nutzung des Visums erfolgt. Nach den geltenden Bestimmungen muss Deutschland entweder Hauptreiseziel oder Land der ersten Einreise sein. Die Kontrolle und Bewertung der ordnungsgemäßen Einreise erfolgt durch die jeweiligen Grenzstellen bei der Einreise. Die aktuelle Situation bezüglich Reisebeschränkungen im Schengen-Raum und dass sich daraus möglicherweise Änderungen in einzelnen Reiseplänen ergeben können ist den Grenzstellen bekannt.


Ich reise nach Deutschland, was muss ich bei der Einreise beachten? Welche Regeln gelten für mich bei der Einreise?

Bitte informieren Sie sich bei der für Sie zuständigen Vertretung Ihres Heimatlandes in der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft/Generalkonsulate der Russischen Föderation) oder z.B. auf den Webseiten des Robert- Koch-Instituts (http://www.rki.de) , des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (http://www.bmi.bund.de) und des Auswärtigen Amts (http://www.auswaertiges-amt.de) und beachten Sie die Hinweise und Anweisungen im Ankunftsbereich des Flughafens, des Bahnhofs oder der sonstigen Grenzstelle.
Bitte beachten Sie bezüglich der Einreisebeschränkungen in den Schengen-Raum die Hinweise des BMI unter
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs ... -faqs.html
Bitte beachten Sie ebenfalls das Merkblatt des Bundesgesundheitsministeriums mit weiteren wichtigen Regelungen für nach Deutschland Einreisende:
https://www.bundesgesundheitsministeriu ... sende.html


Ich besitze ein Visum eines anderen Schengen-Staates und habe dazu Fragen. Wer kann mich dazu beraten?

Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 6 wird verwiesen. Grundsätzlich ist die Nutzung des Visums in allen Schengen-Staaten möglich, wenn die Regeln zur ordnungsgemäßen Benutzung eingehalten werden. Bitte wenden Sie sich für konkrete Fragen zu dem erteilten Visum an das Konsulat, welches das Visum erteilt hat.
Ich kann mein Visum wegen der aktuellen Einschränkungen im Reiseverkehr nicht nutzen. Muss ich die Visastelle darüber informieren?
Nein, eine Information der Visastelle ist nicht erforderlich. Bitte beachten Sie auch die Fragen 1), 2) und 3)
Entstehen für mich Nachteile bei einer künftigen Visumerteilung, wenn ich das erteilte Visum nicht nutzen kann?
Nein, die aktuelle Situation bezüglich Reisebeschränkungen im Schengen-Raum und dass sich daraus möglicherweise Änderungen in einzelnen Reiseplänen ergeben können ist bekannt und wird bei künftigen Visumanträgen entsprechend berücksichtigt.
In meinem Wohnsitzstaat sind Restriktionen für aus dem Schengen-Raum/aus Deutschland zurückkehrende Reisende geplant bzw. schon in Kraft. Macht es Sinn, jetzt trotzdem ein Visum zu beantragen?

Die Entscheidung liegt grundsätzlich bei Ihnen, dem Antragsteller. Sie sollten berücksichMgen, dass – solange die Dauer, der Umfang oder die Umsetzung der Einschränkungen dynamisch bzw. unklar sind, eine Antragstellung möglicherweise keinen Sinn macht. Es muss in Einzelfällen auch mit einer (grundsätzlich gebührenpflichtigen) Visumverweigerung gerechnet werden, da bei der Entscheidung auch die Möglichkeit berücksichtigt werden muss, in den Wohnsitzstaat zurückzukehren.


Ich besitze bereits ein Schengen-Visum. Was muss ich tun, wenn während meines Aufenthalts im Schengen- Raum Restriktionen für aus dem Schengen-Raum/aus Deutschland zurückkehrende Reisende durch meinen Wohnsitzstaat erlassen werden und die Visumgültigkeit endet?

Sie müssen den Schengen-Raum grundsätzlich spätestens am letzten Tag der Visumgültigkeit verlassen und sollten bei Ihrer Reiseplanung entsprechende Vorsorge treffen, indem Sie die aktuelle Entwicklung in Ihrem Wohnsitzstaat beobachten und ggf. früher als geplant zurückkehren. Sollte im Einzelfall eine fristgerechte Ausreise aus dem Schengen-Raum nicht möglich sein, müssen Sie sich rechtzeitig mit den Behörden in Verbindung setzen, die für Fragen des Aufenthalts in Ihrem Aufenthaltsstaat zuständig sind. In Deutschland ist das die jeweils örtlich zuständige Ausländerbehörde. Die zuständige Behörden prüft u.a., ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung gegeben sind (z.B. ausreichende Passgültigkeit, Mittel für den Lebensunterhalt, Reisekrankenversicherung usw.) und entscheiden dann entsprechend.
Information des BMI: Keine Strafbarkeit bei ablaufenden Schengen-Visa bis 30.09.2020:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migra ... -node.html
Mein Reisepass befindet sich noch in der Visastelle bzw. im Annahmezentrum. Was muss ich tun, um den Pass zu erhalten?

Reisepässe, die sich im Rahmen der Bearbeitung eines Visumantrages noch in der Botschaft, einem der Generalkonsulate oder in einem der Annahmezentren befinden, werden umgehend nach Wiederaufnahme des regulären Geschäftsbetriebes der Visastellen und der Annahmezentren zur Abholung bereit sein bzw. zugestellt, wenn diese Option gewählt wurde.
Sofern ein Reisepass dringend benötigt wird, kann dazu mit der Botschaft per E-Mail Kontakt aufgenommen werden. Senden Sie Ihre Anfrage zur Passrückgabe bitte an
doku@mosk.diplo.de
Die Passrückgabe über das Annahmezentrum in Moskau ist seit dem 17.6.2020 wieder möglich.
Wie kann ich zurzeit ein Visum bei der Botschaft Moskau beantragen?

Die Visastelle bietet für nationale Visa Termine zur Antragstellung an. Die Buchung kann ausschließlich über die Webanwendung RK-Termin erfolgen. Bitte beachten Sie unbedingt die dort aufgeführten Hinweise zu den berechtigten Personengruppen. Werden keine freien Termine angezeigt, sind die Kapazitäten erschöpft. Neue Termine werden täglich freigegeben. Mehrfachbuchungen in verschiedenen Kategorien wie auch die Buchung eines Termins in einer falschen Kategorie führen zur Löschung der Buchung bzw. zur Zurückweisung bei Vorsprache.
Für Schengenvisa kann ein Termin beim externen Dienstleister VisaMetric vereinbart werden.
https://www.visametric.com/Moscow/Germany/de
Hinsichtlich der Terminvereinbarung an einem der Generalkonsulate wenden Sie sich bitte direkt an das jeweils zuständige Generalkonsulat.
Welche Quarantänebestimmungen gelten bei der Einreise nach Deutschland?

Hinweise und Informationen zu den bei Einreise geltenden Quarantänebestimmungen finden Sie auf der Webseite
des Auswärtigen Amtes und des BMI
https://www.auswaertiges-amt.de/de/Reis ... 19/2296762
https://www.bundesregierung.de/breg-de/ ... er-1745198
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs ... ronavirus- faqs.html#doc13738352bodyText4
https://www.bundesgesundheitsministeriu ... sende.html
s40400 (Wulf M.)
 
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Registriert: 25. Juli 2019, 21:31

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